Fast jeder, der über einen nicht abgesperrten Privatparkplatz verfügt, hat dies schon einmal erlebt. Sie kommen nach der Arbeit nach Hause und der eigene Parkplatz ist von einem Fremdparker belegt. Der Frust ist gross und verleitet zur Höchststrafe für den Falschparker: direkt abschleppen lassen, und zwar sofort! Diese vorschnelle Reaktion vernachlässigt die Frage, wer am Ende tatsächlich zahlt.

Abschleppen lassen vom Privatparkplatz ist rechtens – aber…

Diese erste Reaktion ist absolut verständlich. Insbesondere, wenn sie wissen, dass es zwecklos ist, die Polizei zu rufen. Die ist nämlich bei Privatgrundstücken gar nicht zuständig und kann weder ein Bussgeld erheben noch das Abschleppen veranlassen. Und eine Strafanzeige ist nur möglich, wenn ein richterliches Parkverbot vorliegt. Bevor sie jedoch den Abschleppdienst anrufen, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren und die Situation abwägen. Grundsätzlich ist das Recht auf ihrer Seite. Sie dürfen auf Ihrem Privatparkplatz ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen. Rechtlich gesehen ist dies eine erlaubte Selbsthilfe nach Art. 52 des Obligationenrechts (OR). Doch da lauert das Kostenrisiko!

Trägt tatsächlich der schuldige Falschparker die Kosten?

Auf jeden Fall müssen Sie als Auftraggeber des Abschleppdienstes diesen zunächst einmal bezahlen. Das sind sie schnell mal 300 Franken und mehr. Bei Ihnen verbleibt also das Risiko, ob der Falschparker Ihnen diese Kosten zurückerstattet. Weigert dieser sich, die Abschleppkosten zu bezahlen, steht Ihnen natürlich der Weg über die Betreibung oder einer Zivilklage frei. Dies kann jedoch langwierig und zeitraubend sein. Auch treten Sie in Vorleistung bei einem Anwalt. Und letzten Endes besteht immer das Risiko, den Prozess zu verlieren. Dies kann der Fall sein, wenn die Verhältnismässigkeit vom Gericht als nicht gegeben angesehen wird.

Vehältnismässigkeit im Auge behalten

Die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben, sonst sieht es für Sie schlecht aus. Die Verhältnismässigkeit ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn Sie den Fahrzeughalter leicht hätten ausfindig machen können. Ebenso nicht, wenn man sein Fahrzeug auf einem anderen Platz hätte abstellen können. Unter Umständen kann der Falschparker sogar Schadensansprüche stellen.

Ihre beste Alternative heisst parkon

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