FAQ

Häufig gestellte Fragen

Bei parkon stehen Effizienz und Service im Vordergrund, deshalb finden Sie hier Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Sind Sie an weiteren Informationen oder Unterlagen interessiert? Besuchen Sie unseren Downloadbereich oder melden Sie sich via Kontaktformular.

  1. Parkplatzkontrollen werden von uns nur dann durchgeführt, wenn die Liegenschaft über ein richterliches Parkverbot mit entsprechender Beschilderung verfügt.
  2. parkon GmbH benötigt eine schriftliche Vollmacht des Liegenschaftsbesitzers.

Eine Umtriebsentschädigung ist keine Busse, sondern ein Betrag, der die durch Falschparker verursachten Umtriebe deckt.

Darin eingeschlossen sind Personalaufwand, Spesen für Papier und Porto sowie weitere administrative Aufwände.

Wird die Rechnung nicht fristgerecht beglichen, erfolgt eine Mahnung mit Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr.

Erfolgt danach immer noch keine Zahlung, reicht parkon GmbH beim zuständigen Gericht eine Verzeigung ein. Dies kann für den Falschparker eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 2‘000.- zur Folge haben.

Aus Fairness behandeln wir alle Fahrzeughalter gleich und unterscheiden nicht zwischen Versehen und Absicht.

In erster Linie zählt nur, ob das Fahrzeug zu Recht abgestellt war und welche Vorgehensweise und Toleranzwerte der Auftraggeber wünscht.

Eine Einsprache ist dann berechtigt, wenn sich der Fahrzeughalter/-lenker rechtlich korrekt verhalten hat und der Fehler beim Kontrolleur liegt.

Darüber hinaus zeigen wir uns bei nachgewiesenen Notfällen kulant.

Einsprachen nehmen wir ausschliesslich über das untenstehende Kontaktformular Einwand zu einer Rechnung entgegen.

Wir prüfen jede Einsprache seriös, klären die rechtliche Situation.

Sie haben Einwände zu einer Rechnung?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf…