In vielen Städten ist der Parkraum knapp. Manche Autofahrer nutzen daher Privatareale. Nicht geschützte Parkmöglichkeiten wie Besucherparkplätze von Unternehmen oder Wohngebäuden sind oft das Ziel. Dies ist bequem und die Autofahrer sparen ausserdem die teuren Gebühren in öffentlichen Parkhäusern. Für die Eigentümer und Anwohner ist es aber eine erhebliche Belästigung und ein ständiges Ärgernis. Hier kann ein richterliches Parkverbot Abhilfe schaffen.

Das Abwehrrecht des Eigentümers

Für Sie als Grundeigentümer besteht ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in ihr Eigentum. Allerdings kann die Durchsetzung mitunter problematisch sein. Als Eigentümer müssen Sie sofort und verhältnismässig reagieren. Sie können den Falschparker vom Platz verweisen viel mehr aber nicht. Das Abschleppen vom Privatparkplatz wird in den meisten Fällen als nicht verhältnismässig angesehen. Oft bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen. In manchen Fällen kann es sogar zu Forderungen auf Schadensersatz kommen. Auch sind Sie zur Durchsetzung ihres Rechts nicht immer rechtzeitig an Ort und Stelle.

Richterliches Parkverbot beantragen

Zur Durchsetzung seines Abwehrrechtes empfiehlt es sich ein richterliches Parkverbot zu beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht am Ort des Grundstücks. Der Grundstückseigner muss zum Nachweis des Eigentums einen Grundbuchauszug vorlegen. Ferner ist die Aufstellung einer Verbotstafel an gut sichtbarer Stelle beim Gericht nachzuweisen.

Nach dem Gerichtsentscheid und der Veröffentlichung im Amtsblatt wird das Parkverbot rechtswirksam. Der Grundstückseigner kann nun unter Beachtung der Verhältnismässigkeit sein Recht durchsetzen.

Ist die Polizei die Lösung – oder doch besser parkon?

Nur wenn Sie über ein richterliches Parkverbot verfügen können Sie auch eine Strafanzeige bei der Polizei veranlassen. Der Verstoss muss jedoch sauber dokumentiert werden. Hierzu sollte das Fahrzeug so fotografiert werden, dass der Standort eindeutig erkennbar ist. Auch sollte nach Möglichkeit Datum und Uhrzeit im Foto eingeblendet sein. Auf den Falschparker kommen dann eine Busse von ca. 100 Franken sowie Verfahrenskosten von ca. 200 Franken zu. Diese Beträge fliessen vollständig an den Staat und Sie als Eigentümer erhalten keinerlei Entschädigung für Ihren Aufwand und ihre verlorene Zeit. Darum besser parkon.

Umtriebsentschädigung statt Strafanzeige

Die beste Alternative mit nachhaltigem, zielführendem Ergebnis. parkon übernimmt die regelmässige, professionelle Parkplatzkontrolle. Der Falschparker erhält sofort eine Busse bzw. eine Umtriebsentschädigung an seine Scheibe geheftet. Jegliche Kommunikation, auch bei Einsprüchen, wickelt parkon für den Eigentümer ab. Für den Fall der Nichtzahlung droht dem Falschparker immer noch die Strafanzeige.

Es entstehen Ihnen als Eigentümer keinerlei Kosten. Und vor allem kein Ärger und Zeitverlust.

Wir beraten Sie vollumfänglich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.