Gerade in Grossstädten ist Parkraum begrenzt. Hat man das Glück einen gekennzeichneten Privatparkplatz zu besitzen, ist es umso ärgerlicher, wenn dieser besetzt ist. Kommt sowas öfters vor, dann sollte sich Parkplatzbesitzer wehren. Eine Umtriebsentschädigung kann bereits die gewünschte Wirkung erzielen.
Gerichtliches Parkverbot
Eine Möglichkeit ist, sich ein gerichtliches Verbot gemäss Zivilprozessordnung gegen falsch parkierte Fahrzeuge einzuholen. Anschliessend entsprechende Verbotstafeln anfordern und aufstellen. Dieses Vorgehen ist leider nicht ganz billig. Denn schnell sind Tausend Franken und mehr ausgegeben. Durch das gerichtliche Parkverbot ist der Grundeigentümer berechtigt, Parksünder bei der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen. Das ist aber selten der Fall.
Stattdessen stellen die Eigentümer selbständig oder privat beauftragte Überwachungsunternehmen Umtriebsentschädigungen aus. Diese sind völlig rechtens und dürfen maximal Fr. 52.- betragen. Der Falschparker wird damit aufgefordert, den Parkplatzbesitzer für seine Umtriebe zu entschädigen. Im Gegenzug verzichtet der Besitzer auf eine Anzeige wegen des Verstosses. Umtriebsentschädigungen zwischen 30 bis 50 Franken erachtet das Bundesgericht als angemessen.
Umtriebsentschädigung zahlen oder nicht?
Wenn der Eigentümer ein gerichtliches Verbot bewirkt hat, dann sollte man die Gebühr bezahlen. Ansonsten riskiert man eine zusätzliche Busse plus die Umtriebsentschädigung. So können schnell 100 Franken zusammen kommen. Wenn kein gerichtliches Verbot besteht, der Parkplatzberechtigte aber einen Schaden erlitten hat, kann dieser eine Schadensersatzklage einreichen. Der Eigentümer darf den fremden Wagen abschleppen lassen. Diese Kosten hat er zuerst selber zu tragen. Weigert sich der fremde Fahrzeughalter die Abschleppkosten zu bezahlen, kann eine Zivilklage die Folge sein. Dann hat das Gericht zu entscheiden, ob das Abschleppen berechtigt oder unberechtigt war. Zum Beispiel benötigt der Eigentümer den Parkplatz dringend, aber der Fahrzeughalter ist nicht ausfindig zu machen; dann ist Abschleppen die einzige Lösung. Folglich hat der Falschparker die gesamten Kosten zu tragen.
Externe Dienstleister überwachen den Parkraum
Für Firmenparkplätze und Liegenschaften mit viel Parkraum ist ein externer Dienstleister empfehlenswert. Die parkon GmbH bietet solche Parkplatzkontrollen an und stellt Umtriebsentschädigungen bei Verstössen gegen die Parkordnung aus. Zielgerichtet und seriös.
Schritt 1: wenn Sie einen Parkplatz mit richterlichem Parkverbot besitzen, melden Sie sich bei uns an und laden die App auf das Handy.
Schritt 2: Falschparker fotografieren und uns per App die Daten zukommen lassen. Fertig.
Wir stellen dem ermittelten Falschparker eine Umtriebsentschädigung über Fr. 50.00 inkl. MwSt. in Rechnung.
Kann eine Umtriebsentschädigung Probleme hervorrufen?
Kann Sie natürlich, wenn der Empfänger der Rechnung zum Beispiel nicht reagiert oder den zu zahlenden Betrag rein rechtlich nicht korrekt findet. Rechtlich ist Ihr und unser Vorgehen jedoch absolut korrekt. In unserem Portal für Falschparkierer werden alle wichtigen Fragen und Zweifel bezüglich der rechtmässigen Umtriebsentschädigung aus dem Weg geräumt.