Falschparken muss nicht böswillig sein, kann aber dennoch zu grossen Frustrationen führen. Denn die Schattenseite des Autofahrens ist das Parkieren. Besonders in den Innenstädten kann die Parkplatzsuche zum Albtraum werden. Insofern passiert es schnell, dass der Privatparkplatz auf dem Privatgrundstück unrechtmässig vom Falschparker besetzt wird.

Falschparken auf privatem Parkplatz

Leider gibt es aber immer wieder Falschparker, die sich unerlaubt auf private Parkplätze stellen. Dies ist ein klarer Eingriff in die Rechte des Eigentümers. Die Polizei zu rufen nützt erst mal nichts, denn sie darf keine direkte Busse für Parksünder auf dem Privatparkplatz ausstellen. Eine Strafanzeige hingegen kann gestellt werden, jedoch nur wenn ein ein richterliches Parkverbot vorliegt. parkon schafft hier schnelle und unkomplizierte Abhilfe.

parkon bietet langjährige Erfahrung im Bereich der Parkplatzbewirtschaftung

Der Umfang und die Intensität der Parkplatzkontrolle auf privatem Grund stimmen wir individuell mit unseren Kunden ab. Durch langjährige Erfahrung in diesem Bereich können wir sie vollumfänglich beraten. Mit regelmässigen Kontrollen überschauen wir schnell die Lage. Wir gehen diskret und mit dem nötigen Feingefühl gegen Falschparker vor. Schon rasch wird sich das Falschparken deutlich verringern.

Ist Abschleppen eine Alternative?

Der Eigentümer kann den Falschparker vom Platz verweisen und nach einer Verwarnung auch abschleppen lassen. Für die Kosten des Abschleppens vom Privatparkplatz muss er aber in Vorlage treten. Verweigert der Falschparker die Zahlung, bleibt nur der Klageweg oder die Betreibung. Dieses ist aber mit weiteren Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden. Diese Art der Selbsthilfe ist daher mit beträchtlichen Risiken verbunden und nicht empfehlenswert.

Welche Grundlage ist für parkon als auch die Polizei massgeblich?

Der rechtlich einwandfreie und sichere Weg ist die Beantragung eines richterlichen Parkverbots. Auf dieser Grundlage kann parkon tätig werden, als auch die Polizei. Dabei muss es nicht bei jedem Verstoss tatsächlich zu einer Strafanzeige kommen. Als erste Massnahme: Vom Falschparker eine Umtriebsentschädigung verlangen. Das ist völlig legitim, völlig rechtens. Diese erspart dem Falschparker immerhin eine Strafanzeige bei der Polizei. parkon ist der geschulte und erfahrene Dienstleister für diese erste Massnahme. Wir stellen eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50 aus und heften diese an die Scheibe des Falschparkers.