Jeder, der einen eigenen oder gemieteten Parkplatz hat, hat sicher auch schon einmal davor gestanden und sich die Haare gerauft. Wieder steht ein fremdes Auto auf dem Platz und blockiert den Zugang. Dies ist immer wieder ein Anstoss über Möglichkeiten der Parkplatzkontrolle nachzudenken. Dieses Problem kann jeden treffen. Unternehmen, die Parkplätze für ihre eigenen Mitarbeiter bereitstellen, können genau so davon betroffen sein wie Supermärkte mit ihren Kundenparkplätzen. Richtig ärgerlich wird es, wenn rücksichtslose Falschparker selbst Behindertenparkplätze belegen.

Das Auto – mehr als nur ein Mittel zur Fortbewegung

Das Auto hat in den etwa 130 Jahren seit seiner Erfindung enorme Auswirkungen auf unsere Mobilität und damit auch auf das soziale Zusammenleben gebracht. Familie und Freunde zu besuchen wurde möglich, selbst wenn sie nicht im selben Dorf oder im Nachbardorf wohnen. Vor hundert Jahren hat man seine Ehefrau noch im Umkreis von 15 Kilometern gefunden. Die Reichweite der Partnersuche dramatisch vergrössert.
Auf dem Land zu wohnen, bedeutet nicht mehr, abgeschnitten zu sein von Bildungs- und Kulturangeboten in der Stadt. Und das Auto ist für viele die beste, vielleicht sogar die einzige Möglichkeit, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Mit der ganzen Familie in die Ferien zu fahren, ist oft preiswerter und bequemer als mit der Bahn. Gepäck, Fahrräder oder Skibretter reisen auf dem Dachträger mit. Das Auto hat unsere Welt erweitert und uns ein grosses Mass an Bequemlichkeit beschert. Kurz gesagt, es ist aus unserem modernen Leben nicht mehr wegzudenken.

Fahren ist meist Vergnügen, Parken eher Frustration

Kein Wunder also, dass sich die Zahl der Autos im Laufe der Jahre ständig erhöht hat. Aber wo Licht ist, ist auch Schatten. Die Freude am Fahren wird durch Staus zu den Stosszeiten morgens und abends und bei Beginn und Ende der Ferienzeit getrübt. Das weit grössere Problem ist aber meist die Frage, wohin mit dem Auto, wenn man an seinem Ziel angekommen ist. In den städtischen Ballungsgebieten ist der Parkraum knapp und dazu auch meistens so teuer, dass man geneigt ist, stets nach Alternativen Ausschau zu halten. Das Parkieren ist zudem an vielen Stellen verboten, um einen reibungslosen Verkehr zu ermöglichen oder um eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer auszuschliessen. Für die Parkplatzsuche muss man daher oft viel Geduld aufbringen. Man ist erst dann wirklich an seinem Ziel angekommen, wenn man das Auto stehen lassen kann.

Parkieren verboten – im öffentlichen Raum

Manch einer, der nicht die nötige Geduld für die Parkplatzsuche aufbringen kann oder in dringlichen Geschäften unterwegs ist, parkiert sein Fahrzeug aus lauter Verzweiflung dennoch an verbotenen Stellen. Manch dreister Autofahrer parkiert sogar auf einem Behindertenparkplatz. Diese Plätze liegen üblicherweise äusserst
11.04.2018 sichtbar online marketing ag
günstig in der Nähe der Eingänge von Geschäften oder Behörden. Sie sind aber auch oft die einzigen freien Plätze, die zu finden sind. Hierfür und generell für das unerlaubte Parken im öffentlichen Raum muss den Parkplatzsünder mit teilweise empfindlichen Bussen rechnen.

Parkieren verboten – auf privaten Parkplätzen

Das unerlaubte Parkieren auf Privatparkplätzen hingegen erscheint auf den ersten Blick risikoloser. Die Polizei ist für private Parkplätze nicht zuständig und kann weder Bussen verhängen noch das Abschleppen vom Privatparkplatz veranlassen. Dies mag für den Falschparker eine bequeme Lösung sein. Für den Parkplatzbesitzer hingegen ist es ganz klar ein dreister Eingriff in seine Eigentumsrechte.
Der Parkplatzeigner muss derartige Übergriffe auf sein Eigentum aber dennoch nicht hinnehmen. Zu seiner Verteidigung stehen ihm eine Reihe von Massnahmen zur Parkplatzkontrolle offen. Jede dieser Massnahmen hat ihre Vor- aber auch Nachteile.
Zu privaten Parkplätzen zählen nicht nur die Plätze vor Privatwohnungen und – häusern, die für Bewohner und Gäste reserviert sind. Auch Firmenparkplätze mit reservierten Plätzen für Mitarbeiter und Kunden gehören dazu. Im Einzelhandel ist es bedeutend wichtig genügend Kundenparkplätze zu haben. Kunden, die grössere Einkäufe tätigen, kann man nicht weite Wege zum Beladen ihres Autos zumuten. Fremdparker bzw. Falschparker, die diese Kundenparkplätze widerrechtlich belegen, handeln rücksichtslos und eindeutig geschäftsschädigend.

Parkverbotsschild

Man kann versuchen, das Falschparken mit einem Parkverbotsschild einzudämmen. Das Schild sollte in klaren Worten das Abschleppen unberechtigt parkierender Autos androhen. Ein Piktogramm, das ein Auto am Abschlepphaken zeigt, sollte auch dem Letzten eindeutig klar machen, was ihm beim nicht berechtigten Parkieren bevorstehen kann. Damit dieses Parkverbotsschild nicht nur als leere Drohung angesehen wird und es seine volle Wirkung entfalten kann, sollte es mit der Rückendeckung durch ein richterliches Parkverbot versehen werden. Wichtige Erläuterungen hierzu, und wie man dieses beantragt, finden sich weiter unten in diesem Text.

Abschleppen

Der Parkplatzbesitzer hat nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) grundsätzlich das Recht, Fahrzeuge abschleppen zu lassen, die widerrechtlich auf seinem Grundstück stehen. Denn diese greifen in seine Eigentumsrechte ein und das wird als verbotene Eigenmacht angesehen. Niemand muss diese verbotene Eigenmacht hinnehmen. Man kann sich auch mit Gewalt dagegen zur Wehr setzen und den Eindringling vertreiben.

Ist die Verhältnismässigkeit gegeben?

Diese Gewalt muss jedoch im verhältnismässigen Rahmen bleiben. Ausserdem müssen die jeweiligen Umstände mit berücksichtigt werden. Man spricht hier auch von Verhältnismässigkeit. Die Verhältnismässigkeit kann man als gegeben ansehen, wenn der Parkplatzbesitzer seinen Parkplatz selber dringend benötigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er nach der Arbeit nach Hause kommt und weit und breit kein alternativer Parkplatz zur Verfügung steht. Auch wenn man mit
dem Falschparken eine Einfahrt blockiert, kann man die Verhältnismässigkeit annehmen. Dies trifft besonders dann zu, wenn der Besitzer sein Haus zu einem dringenden Termin verlassen muss, oder ein Arzt zu einem Patienten gerufen wurde.
Kann der Fahrzeughalter des störenden Fahrzeugs jedoch ohne grossen Aufwand ausfindig machten, muss er als erstes Kontakt zu dem Fahrzeughalter aufnehmen und den Falschparker zur Freigabe des Parkplatzes auffordern. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn der Fahrzeughalter deutlich sichtbar seinen Aufenthaltsort oder eine Telefonnummer auf einem Zettel im Fahrzeug deponiert hat.

Das Risiko beim Abschleppen

Gelingt es jedoch nicht, zügig Kontakt aufzunehmen, kann der Eigentümer
das Abschleppen vom Privatparkplatz veranlassen. Dieses ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Zunächst einmal, wer die Musik bestellt, also hier den Abschleppdienst, bezahlt sie auch. Er kann diese Kosten zwar von dem Falschparker zurückfordern, zahlt dieser aber nicht, beginnt der Ärger. Wenn gutes Zureden nicht hilft, kann der Eigentümer eine Zivilklage gegen den Falschparker anstrengen. Dies ist allerdings recht aufwendig und es besteht durchaus das Risiko, dass der Richter die Verhältnismässigkeit des Abschleppens nicht als gegeben anerkennt. Dies hängt jedoch von den Umständen ab, die in der Beweisaufnahme geklärt werden. Es empfiehlt sich also, für ausreichendes und aussagekräftiges Beweismaterial zu sorgen und den Fall sauber zu dokumentieren. Zeugenaussagen sind ebenfalls von unschätzbarem Wert und sollten nach Möglichkeit protokolliert werden. Name und Kontaktdaten der Zeugen sollten auf jeden Fall fest gehalten werden.

Den Schaden möglichst gering halten

Der Geschädigte, also hier der Parkplatzeigner, ist bei seinem Vorgehen in jedem Fall verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Hierzu gehört auch die Wahl des Abschleppunternehmers. Er sollte auf jeden Fall vermeiden, ein Es gibt in der Branche einige schwarze Schafe, die masslos überteuerte Gebühren verlangen. Derartige windige Abschleppunternehmen sollte der Besitzer daher unter allen Umständen vermeiden. Er riskiert sonst, zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

Vorsicht vor schwarzen Schafen

Es gibt auch einige Abschleppunternehmer, die sich von dem Auftraggeber die Forderung abtreten lassen. Das ist zulässig und befreit den Parkplatzeigner von der lästigen Verfolgung seines Anspruchs, einschliesslich der Mahnungen und der Beachtung von geltenden Fristen. Manche dieser Abschleppdienste haben das systematische Abschleppen von Falschparkern als ihr eigenes Geschäftsmodell entdeckt. Sie kooperieren mit Parkplatzeigentümern und machen regelmässige Kontrollfahrten auf der gezielten Suche nach Opfern, sprich Parksündern.
Ganz schwarze Schafe unter ihnen geben das abgeschleppte Fahrzeug erst heraus, nachdem die Abschleppkosten vollständig bezahlt sind. Dies ist jedoch rechtlich nicht zulässig, da es ein sogenanntes Retentionsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug nicht gibt. Weigert sich das Abschleppunternehmen, das Fahrzeug frei zu geben, kann der Fahrzeughalter sogar wegen Erpressung oder Nötigung klagen. Da die Rechtslage hier eindeutig ist, haben die Kläger beste Aussicht auf Erfolg.

Zuparken und andere nicht akzeptable Massnahmen

Dringend abzuraten ist, sich zu Massnahmen hinreissen zu lassen, die zu Beschädigungen führen oder als Nätigung ausgelegt werden können. Den Falschparker zuparken und somit am Wegfahren zu hindern ist so ein Fall, der eine Anzeige wegen Nötigung zur Folge haben kann. Luft aus den Reifen lassen, den

Lack verkratzen und ähnliches sind ebenfalls Dinge, die man tunlichst unterlassen sollte. Sie sind nicht nur kindische Reaktionen, sondern können Strafanzeigen und Forderungen nach Schadensersatz zur Folge haben. Man sollte daher das eigentliche Ziel, nämlich den eigenen Parkplatz freizuhalten, klar im Auge behalten. Trotz allen Ägers und des Frustes über den dreisten Falschparker sollte man auf jeden Fall einen kühlen Kopf bewahren, um sich selbst nicht in eine unvorteilhafte Situation zu bringen. So funktioniert keine effektive Parkplatzkontrolle.

Parkplatzkontrolle durch Parkplatzsperren

Bei grösseren Parkplatzanlagen, aber teilweise auch im öffentlichen Raum werden mitunter ganze Areale abgesperrt. Sie sind nur an durch Schranken gesicherte Stellen zugänglich. An diesen Schranken wird die Ankunftszeit registriert und zur Kontrolle werden Parktickets ausgegeben. Vor dem Verlassen des Geländes müssen diese Parktickets an Automaten bezahlt werden. Bei den Schranken eingesteckt, geben sie den Weg zum Verlassen des Geländes frei. Als kundenfreundliche Massnahme dient die Validierung der Parktickets, wenn ein Einkauf erfolgt ist oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen wurde. Je nach ausgegebenem Betrag kann die kostenfreie Parkzeit gestaffelt werden. Somit besteht ausserdem der Anreiz, länger zu verweilen und weitere Einkäufe zu tätigen oder noch ein Restaurant zu besuchen. Diese Art der Parkplatzkontrolle bietet sich insbesondere bei Einkaufszentren an.
Schranken sind jedoch für die meisten Privatparkplätze nicht praktikabel. Angesichts der Kosten für die Installation und die Wartung der Anlage rentiert sich der Aufwand nur für eine grössere Zahl von Stellflächen. Für die Parkplatzkontrolle gibt es aber noch andere Alternativen.

Parkplatzsperren für kleinere Anlagen

Für Parkplätze mit einer geringeren Zahl an Stellflächen oder auch für Einzelplätze gibt es weniger aufwendige Lösungen. Der einschlägige Fachhandel, wie beispielsweise Baumärkte und auch der Versandhandel hält eine Vielzahl von Parkplatzsperren bereit. Sie kommen in vielen Ausführungen und zu sehr unterschiedlichen Preisen. Die komfortableren und anspruchsvolleren Versionen erfordern meist eine fachmännische Installation, um Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Diese Kosten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Andere, meist einfachere Versionen stellen für handwerklich halbwegs Begabte kein grosses Problem dar und können selbst installiert werden.

Absperrung durch Kette

Eine Kette zwischen zwei einbetonierten Pfosten, gesichert mit einem Vorhängeschloss, ist bereits eine sehr effiziente Massnahme. Für den, der es komfortabler haben möchte, gibt es auch elektrisch absenkbare Ketten. Diese werden mit einer Fernbedienung gesteuert und machen das Aussteigen überflüssig. Bei allen elektrisch betriebenen Anlagen sollte man zudem auf Wetterfestigkeit achten.

Absperrung durch Pfosten, Bügel und Poller

Eine andere relativ einfache Lösung ist ein Pfosten, der sich herausziehen oder umlegen lässt. Diese Pfosten werden üblicherweise mit einem Dreikantschlüssel gesichert. Einen Dreikantschlüssel hat nicht jeder bei sich oder im Auto liegen. Und wenn ein Falschparker sich tatsächlich mit so einem Schlüssel Zugang zu einem Parkplatz verschafft, zeugt dies von einem besonderen Willen, sich über die Rechte anderer hinwegzusetzen. Dies würde bei einer eventuellen Klage sicher zu Ungunsten des Falschparkers angesehen.Statt Ketten lassen sich die einzelnen Parkplätze auch durch Metallbügel sichern, die man entweder herauszieht oder umlegt. Die Sicherung erfolgt durch Dreikantschlüssel oder andere Verschlusssysteme. Auch bei den Metallbügeln gibt es mechanische oder elektrisch betriebene Ausführungen.
Am oberen Ende der Preisskala gibt es noch elektrisch absenkbare und per Fernbedienung steuerbare Poller, die den Zugang zum Parkplatz effektiv blockieren.

Ist eine Genehmigung erforderlich?

Da diese Installationen mitunter auch bauliche Veränderungen darstellen, sollte unbedingt im Vorfeld abgeklärt werden, ob dafür eine Genehmigung erforderlich ist. Bei Parkplätzen an Mietwohnungen muss auf jeden Fall der Eigentümer gefragt werden. So kann man späteren Ärger von vornherein ausschliessen. Auch bei Parkplätzen in einer Anlage von Eigentumswohnungen sollte man abklären, ob eventuell eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erforderlich ist. Selbst wenn diese nicht vonnöten sein sollte, empfiehlt es sich auf jeden Fall, den Plan mit den Nachbarn besprechen. So kann man unnötigen Nachbarschaftsstreit vermeiden.

Gesetzlicher Schutz durch richterliches Parkverbot

Neben diesen mechanischen Schutzmassnahmen, sollte man jedoch auch für eine rechtlich einwandfreie Absicherung sorgen. Dies hilft bei der effizienten Parkplatzkontrolle.
Der Grundeigentümer hat grundsätzlich das Recht, unerlaubte Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren. Nicht gestattetes Parken von fremden Fahrzeugen stellt eindeutig so einen Eingriff dar. Da die Polizei jedoch nicht für den privaten Raum zuständig ist, wird sie nichts unternehmen. Sie wird weder Bussen verhängen noch ein Abschleppen anordnen. Die Polizei wird in diesen Fällen noch nicht einmal ausrücken.

Beantragung eines richterlichen Parkverbots

Deswegen ist der Grundeigner gut beraten, einrichterliches Parkverbotzu beantragen. Gemäss der Zivilprozessordnung, Art. 258 ff. ZPO. Es ist auch als audienzrichterliches Parkverbot bekannt. Der Eigentümer kann dieses bei dem Bezirksgericht am Ort des Grundstücks tun. Vorzulegen ist ein Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis, sowie ein Katasterplan. Beide Dokumente dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Die bestehende oder drohende Störung durch widerrechtliches Parkieren muss ebenfalls glaubhaft dargelegt werden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Parkierverbots ist das Anbringen einer deutlich sichtbaren Verbotstafel (Art. 259 ZPO). Das Vorhandensein wird vom Gericht geprüft.
Nach einem positiven Gerichtsentscheid erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt. Erst danach ist das Verbot rechtswirksam und kann vom Eigentümer durchgesetzt werden. Aber auch hierbei ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeit zu beachten.

Durchsetzung des Parkverbots

Die Parkplatzkontrolle durch das richterliche Parkverbot wird nur auf Antrag verfolgt. Dies geschieht in der Regel durch einen Strafantrag bei der Polizei. Dies kann neuerdings auch über das Internet erfolgen. Als Anlage reicht man eine eindeutige und aussagefähige Dokumentation des Vorfalls ein, einschliesslich der Legitimation des Berechtigten. Das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug sollte fotografiert werden,und zwar so, dass der Standort eindeutig erkennbar ist. Idealerweise sollte auch die Verbotstafel auf dem Foto zu sehen sein. Auch sollte nach Möglichkeit Datum und Uhrzeit im Foto eingeblendet werden. Auf den Falschparker kommen dann eine Busse von ca. 100 Franken sowie Verfahrenskosten von etwa 200 Franken zu. Diese Beträge fliessen vollständig in die Staatskasse und der Grundstückseigentümer erhält keinerlei Entschädigung.

Parkplatzkontrolle durch Personal

Strassen und öffentliche Parkplätze werden in den meisten Gemeinden regelmässig von kommunalen Mitarbeitern kontrolliert, die quer durch die Gemeinde ihre Kontrollgänge machen. Diese Art der Parkplatzkontrolle setzt sich immer häufiger durch. Parken an verbotenen Stellen, aber auch andere Verstösse, wie ein Überschreiten der Parkzeit, oder Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Parkgebühr werden durch Bussen geahndet. Dieses sorgt für klare Verhältnisse und reduziert das Falschparkerproblem durch einen Lerneffekt.
Die Parkplatzkontrolle durch Überwachung privater Parkplätze durch den Eigentümer selbst ist jedoch rund um die Uhr kaum praktikabel. Wenn er anderen Orts berufstätig ist oder sich für anderweitige Termine ausser Haus begeben muss, kann keine Überwachung erfolgen und bei seiner Rückkehr droht ihm die böse Überraschung eines von einem Fremdparker belegten Parkplatzes. Warum also nicht darüber nachdenken, die Parkplatzbewirtschaftung an einen Dienstleister zu übergeben.

Private Parkdienste wie parkon.ch

In einigen Städten gibt es aber glücklicherweise private Dienste, die je nach Vereinbarung regelmässige oder unregelmässige Kontrollfahrten durchführen. Diese Dienstleistung wird Parkplatzeigentümern mit 10 oder mehr Stellplätzen angeboten. Ein bekannter Anbieter dieser Art von Dienstleistungen in der Schweiz ist parkon.ch. Der Eigentümer kann dieses Unternehmen bevollmächtigen, für Ordnung auf seinen Parkplätzen zu sorgen und im schlimmsten Fall den Falschparker zu verzeigen. Die Mitarbeiter dieser Firma sind geschult im korrekten und höflichen Umgang mit den Falschparkern. Sie verstehen auch, dass unter denen, die auf den ersten Blick Falschparker sind, sich einige legitime Parker befinden können. Diese sollten im Interesse der Eigentümer nicht durch rüdes oder herrisches Auftreten verärgert werden.

Sicherheitsdienstleistungen sind breit gefächert

Die parkon GmH bietet über den Service der Parkplatzbewirtschaftung< hinaus weitere Dienstleistungen an. Zum Beispiel den Sicherheitsdienst bei
Veranstaltungen oder die Objektsicherheit sowie die Baustellenüberwachung. Diese ist inzwischen unerlässlich. Bei Grossbaustellen als auch Privatbaustellen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sollte eine ausreichend gesicherte Baustelle vertraglich geregelt sein. Bereits das Betreten von Unbefugten muss eindeutig durch Absicherungen gewährleistet werden. Darüber hinaus schützt aber das Dienstleistungspersonal vor Vandalismus und etwaigen Baustellenschäden, wie zum Beispiel Wassereinbrüchen oder Feuergefahr.

Umtriebsentschädigung

Die Umtriebsentschädigung hat sich inzwischen zu einem beliebten Mittel der Parkplatzkontrolle entwickelt. Sie beruht auf solider, gesetzlicher Grundlage und wird von den Urteilen 6S.77/2003 vom 6.1.2004 sowie 6B.192/2014 vom 13.11.2014 des Bundesgerichtes gestützt. Aus diesen Urteilen ergibt sich, dass der Parkplatzeigentümer oder dessen Vertreter von den Fahrzeughaltern unerlaubt parkender Autos eine Umtriebsentschädigung fordern und eine Strafanzeige androhen kann. Die Umtriebsentschädigung dient eigentlich dazu, die dem Eigentümer tatsächlich entstandenen Kosten abzudecken. Hierzu zählen unter anderem Porto, Telefongebühren, Kosten für eine einfache Buchhaltung und das Nachhalten des Zahlungseingangs. Diese Kosten lassen sich kaum in praktikabler Weise genau ermitteln. Deswegen hat sich in den meisten Fällen eine Pauschale durchgesetzt. In mehreren Entscheidungen hat das Bundesgericht eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 52 als angemessen anerkannt.

Umtriebsentschädigung statt Strafanzeige

Falschparkierer sind gut beraten, diese Umtriebsentschädigung umgehend zu bezahlen, denn sie ist rechtlich abgesichert. Durch die Zahlung kann in der Regel die Strafanzeige wegen Verstoss gegen das audienzrichterliche Parkverbot vermieden werden, was erhebliche Kosten und weiteren Ärger erspart. Kommt es zu dem Strafverfahren, droht eine Busse von etwa Fr. 100. Hinzu kommen noch die Kosten des Verfahrens in Höhe von etwa Fr. 200.-. Will man sich dabei anwaltlich vertreten lassen, kommen noch weitere Kosten hinzu. Das Zahlen der Umtriebsentschädigung ist im Vergleich wie ein Angebot aus dem Schlussverkauf.

Parkplatzkontrolle – bequem selbst gemacht mit einer App

Neben der Kontrolle durch das geschulte Personal von gut etablierten Firmen wie parkon.ch besteht auch die Möglichkeit, die Kontrolle über seinen Parkplatz selbst zu übernehmen. Wenn der Eigentümer über weniger als 10 Stellplätze verfügt, ist dies die sinnvollere Lösung.
Für die einfache Durchführung kooperiert der Parkplatzbesitzer mit der Firma parkplatzkontrolle.ch. Diese stellt dem Eigentümer eine kostenlose App zur Verfügung, die sowohl auf Android als auch iOS (iPhone) Smartphones läuft.

Beweisaufnahme in 3 Minuten mit der App

Die App hilft bei der Beweisaufnahme und der Feststellung des Fahrzeughalters. Kurz das Kennzeichens in die App eingeben und ein Foto von dem widerrechtlich geparkten Auto in der klar identifizierbaren Umgebung machen, hochladen – und fertig. Ach ja, nur noch einen Flyer mit der Information über den Parkverstoss und das weitere Prozedere unter den Scheibenwischer klemmen. Das Ganze dauert gerade mal drei Minuten. Danach kümmert sich parkplatzkontrolle.ch um den Fall. Der Dienstleister ermittelt den Fahrzeughalte stellt ihm eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 50.- in Rechnung. Nach Zahlungseingang erhält der Parkplatzeigentümer Fr. 10.- als Entschädigung für seine 3-minütige Mitwirkung. Sollte der Falschparkierer nicht zahlen, greift das Mahnwesen ein. Um die Mahngebühren, Betreibungskosten oder gar eine eventuelle Strafanzeige zu vermeiden, werden die meisten überführten Parksünder zahlen. Immerhin hat die Presse über dieses Verfahren mit den Umtriebsentschädigungen bereits ausführlich berichtet, so dass praktisch jeder weiss, was auf ihn zukommt.
Für den Parkplatzeigentümer ist die Nutzung dieser praktischen und leicht bedienbaren App ein äusserst bequemes Verfahren. Nach der Aufnahme des Falles braucht er sich um nichts mehr zu kümmern, da der Dienstleister ihm alle weitere Arbeit abnimmt. Die Gratis-App kann man ganz leicht online auf der Webseite von parkplatzkontrolle.chbeantragen.